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VGB Stellungnahme - Jahresnutzungsgrad von fossil befeuerten Kraftwerken gemäß den „besten verfügbaren Kraftwerkstechniken“

Im Rahmen der Beantragung von CO 2 -Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und dem Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) mit der zugehörigen Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007), besteht die Möglichkeit, eine Zuteilung nach einem Benchmark-Ansatz nicht nur für neue Anlagen sondern auch für bereits in Betrieb befindliche Anlagen zu beantragen (§ 12 ZuV 2007 i.V. mit §§ 7 und 11 ZuG 2007).

Die vorliegende Stellungnahme dient dem Ziel, Unternehmen bei der Beantragung nach dem Benchmark-Ansatz eine Hilfestellung bezüglich des anzusetzenden Wirkungsgrades unter Berücksichtigung der „besten verfügbaren Kraftwerkstechniken“ zu geben. Bei Strom erzeugenden Anlagen kann nach ZuV 2007 ein energiebezogener Emissionswert von maximal 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, jedoch nicht mehr als der bei der Verwendung der besten verfügbaren Kraftwerkstechniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 365 Gramm Kohlenddioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung  beantragt werden.

Überschreitet der vom Antragsteller in Ansatz gebrachte Emissionswert den Mindestwert von 365 Gramm je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass sich der in Ansatz gebrachte Emissionswert unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Kraftwerkstechniken und dem vorgesehenen Brennstoff ableitet. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen ist damit nicht direkt von der Effizienz (Wirkungsgrad) der bestehenden Anlage sondern von den „besten verfügbaren Kraftwerkstechniken“ unter Berücksichtigung des eingesetzten Brennstoffs abhängig.

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Anhang zur Stellungnahme

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