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Emissionserklaerungsverordnung (11. BImSchV) durch Bundesrat
Am 13. Februar 2004 hat der Bundesrat ueber den Kabinettsentwurf zur Novellierung der 11. BImSchV beschlossen. Einige Aenderungen gegenueber dem Kabinettsentwurf: Fallen nur Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage unter die Erklaerungspflicht, ist die Erklaerung auch nur fuer diese Teile abzugeben. Fuer "sehr giftige" Stoffe wird jetzt eine Mengenschwelle angegeben (bisher ohne). Ist die Abgabe in elektronischer Form erforderlich, muss die Behoerde das Format hierzu bis sechs (bisher vier) Monate vor Ende des Erklaerungszeitraumes festlegen. Ferner sind kleinere Erleichterungen bei den Angaben vorgesehen. Der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, nur einen Emissionsbericht aehnlich EPER abgeben zu muessen, ist nicht gefolgt worden.
Weitere Informationen:
V. Hamacher, Tel.: +49-(0)201-8128-320 volker.hamacher@vgb.org
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