In dieser Richtlinie werden die in Energieerzeugungsanlagen gebräuchlichen Verfahrenstechniken der Kühlung behandelt. Besonderes Augenmerk wird dabei den Wechselwirkungen zwischen dem Kühlwasser und den Komponenten eines Kühlsystems-Wärmeaustauschern Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen und gegebenenfalls Kühltürmen - unter den Bedingungen des jeweiligen Kühlverfahrens geschenkt. Die Luftkondensation zur Kühlung von Turbinendampf ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Bei allen Maßnahmen, die zur Verbesserung der Betriebsweise von Kühlsystemen getroffen werden, insbesondere bezüglich Aufbereitung und Konditionierung von Kühlwasser sowie gegebenenfalls Einleitung von Abflut bzw. Abwasser, müssen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen eingehalten werden.
Die Einleitungsbedingungen sind in den Anhängen der Abwasserverordnung vom 31. März 1997 beschrieben. Die Abwasserverordnung sowie deren Anhänge ersetzen die Allgemeine Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV). Die in der Rahmen-AbwasserVwV vom 31. Juli 1996 z.B. in Anhang 31 (Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung) festgelegten Mindestanforderungen gelten so lange fort, bis für das Abwasser Anforderungen nach der Abwasserverordnung festgelegt werden. Sie haben Gültigkeit, wenn nicht die örtliche Genehmigungsbehörde aus besonderem Anlass andere Grenzwerte erlässt.