In der Kraftwerkstechnik ist es erforderlich, innerhalb verfahrenstechnischer Abläufe sowohl Aggregate und Ausrüstungen als auch Anlagenteile, Funktionen und Zustände zu beschreiben.
Diese Beschreibungen werden verwendet zur:
- Erstellung der Planungsunterlagen und der Technischen Dokumentation,
- Projektierung der leittechnischen Automatisierung,
- Erstellung der Anlagen- und Bedienbilder
sowie
- Erstellung der Anlagenbeschilderungen
und stellen die Grundlage für die Anlagenbetriebsführung und -instandhaltung dar.
Mit Beginn der verfahrenstechnischen Planung (Erarbeitung der R&I-Schemata) wird eineListe der Systeme und Teilsysteme erstellt. Diese Liste ist die Grundlage einheitlicher Begriffe bei der Benennung der zukennzeichnenden Objekte.
Unter anderem wurden für diesen Zweck die VGB-Richtlinien zur "Regeln zur Bildung vonBenennungen und deren Anwendung in derKraftwerkstechnik" (VGB-B 108) sowie der "VGB-Abkürzungskatalog für dieKraftwerkstechnik" (VGB-B 107) erstellt.
Zweck der VGB-Richtlinie B 108 ist es, Planern, Errichtern und Betreibern von Kraftwerksanlagen die Möglichkeit zu geben, Anlagenteile, deren Funktionen, physikalische Größen und Zustände einheitlich sowie verfahrenstechnisch verständlich zu benennen.
Anmerkung: Diese Richtlinie ergänzt das KKS, VGB-S-811, und das RDS-PP, VGB-S-821.
Zweisprachige Ausgabe: Deutsch und Englisch
Änderungsblätter/Amendment sheets