Mit der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG), in Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), soll sichergestellt werden, dass Produkte beim Bereitstellen auf dem Europäischen Binnenmarkt die Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern nicht gefährden.
Die Arbeitsschutzrichtlinie (EU-Richtlinie 89/391/EWG), in Deutschland mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umgesetzt, in Verbindung mit der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (Richtlinie 2009/104/EG), in Deutschland mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umgesetzt, verpflichtet den Arbeitgeber, seinen Mitarbeitern nur sichere Arbeitsmittel bereitzustellen und diese über die Lebensdauer sicher zu erhalten.
Ziel dieses VGB-Standards ist es, den Arbeitgebern bei der Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln im Bereich Wasserkraft einen Orientierungsrahmen zu geben, welche konkreten gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind. Dies beinhaltet bei
- Neuanlagen
ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen
- bei der Umsetzung des ProdSG im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und
- bei der Anlagenherstellung unter Betreiberverantwortung.
Dies schlägt sich u. a. in der
- CE-Kennzeichnung und in
- Lieferumfang und Lieferterminen der Dokumentation
nieder.
- Anlagenänderungen
die gesetzlichen Vorgaben aus ArbSchG/BetrSichV unter Berücksichtigung spezieller Vorgaben aus dem ProdSG/der ProdSV‘en zu erkennen und zu berücksichtigen.
- Bereitstellung der Arbeitsmittel
die Umsetzung der Vorgaben der BetrSichV sicherzustellen.
Der VGB-Standard beschreibt die rechtlichen Zusammenhänge sowie die Anforderungen an den Lieferumfang der Dokumentation, die sich aus dem ProdSG, den ProdSV`en und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben.